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Rechtliche Grundlagen


 

Rechtliche Grundlagen der technischen Dokumentation
Sachmangelhaftung auf Basis des bürgerlichen Rechts
Bei Kaufverträgen bestimmt das BGB durch § 433 Abs. 1, S. 2, dass der Verkäufer einer Sache verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Was unter einem Sachmangel zu verstehen ist, ergibt sich aus § 434.
Seit der Schuldrechtsreform, die 2002 in Kraft getreten ist, gilt es ebenfalls als Sachmangel, wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache zwar nicht die Sache selbst aber die Montageanleitung mangelhaft ist (§ 434 Abs. 2 S. 2).   Dieser Satz wird gemeinhin als „IKEA-Paragraph“ bezeichnet. Der Verkäufer muss danach im Zweifelsfall beweisen, dass die Zielgruppe des Produktes, dieses fehlerfrei hätte auf-bauen können müssen.
Produkthaftung
Das Recht der unerlaubten Handlungen (§ 823 ff) sieht eine verschuldensabhängige Haftung u.a. für den Fall vor, dass ein Produzent eine so genannte Verkehrssiche-rungspflicht verletzt und dadurch einen Schaden hervorruft. Zu diesen Pflichten ge-hört z.B. die Instruktionspflicht, worunter auch Bedienungsanleitungen und Gefähr-dungshinweise fallen.
Der Hersteller hat in diesem Zusammenhang daneben eine Produktbeobachtungs-pflicht, die ihn zur Reaktion auf Gefahren, die sich erst daraus ergeben, dass das Produkt des Herstellers mit anderen Produkten kombiniert wird und dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Ware beeinträchtigt wird.
Noch darüber hinaus geht die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, weil die-se unabhängig von einem tatsächlichen Verschulden des Herstellers sofort greift, wenn ein Schaden entstanden ist, der in kausalem Zusammenhang mit einem Fehler im Produkt steht.
Ein Fehler ist im Produkthaftungsgesetz folgendermaßen definiert:
„Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berück-sichtigung aller Umstände, insbesondere
•    seiner Darbietung,
•    des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
•    des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde
berechtigterweise gerechnet werden kann.“
Für die technische Redaktion ist vor allem die Definition des Begriffes Darbietung relevant, unter dem „die Summe der schriftlichen, mündlichen und sonstigen Äuße-rungen zu Eigenschaften, Funktionen, Anwendungen, Zuverlässigkeit und Sicherheit eines Produktes.“ Diese verdeutlicht, dass der Hersteller sich schwerwiegenden Haf-tungsansprüchen gegenüber sehen kann, wenn die Dokumentation des Produktes vernachlässigt wird und infolgedessen ein Schaden entsteht.
Weitere rechtliche Grundlagen
Auch das Europarecht und daraus abgeleitete nationale Gesetzgebungen schreiben für Produkte, die in Europa auf den Markt bzw. in Verkehr gebracht werden, grundle-gende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vor.
Die EG-Richtlinie 98/37 für Maschinen, fordert im Anhang I unter 1.7.4 Betriebsanlei-tung, dass jede Maschine mit einer Betriebsanleitung versehen sein muss, die be-stimmte Angaben enthält und bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Diese Ma-schinenrichtlinie ist ab 2009 noch einmal deutlich verschärft worden.
Als nationale Gesetze sind beispielsweise das Gerätesicherheitsgesetz mit den einzelnen Verordnungen, z.B. für "Elektrische Arbeitsmittel" oder "Druckgeräte" bis hin zur "Spielzeug-Verordnung" oder das Medizinproduktegesetz, das EMV-Gesetz oder das "Chemikaliengesetz" zu nennen.
Werden Produkte in den USA angeboten, greift das dortige Produkthaftungs- und Schadensersatzrecht. Produkthaftungsklagen haben in den letzten Jahren zuge-nommen, und die von den jeweiligen Jurys zugesprochenen Schadensersatzsum-men sind bis in die Milliarden-Dollar-Beträge angewachsen. 2001 beispielsweise be-trugen die im Zusammenhang mit der Produkthaftung entstandenen volkswirtschaftli-chen Kosten 2% des BIP und haben die Summe von 200 Milliarden Dollar erreicht.
Neben den gesetzlichen Regelungen postulieren inzwischen auch eine Vielzahl an DIN-Normen eine verstärkte Kundenorientierung. Auch diese sind für die technische Redaktion von Bedeutung.




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